Schweigepflicht
Als angestellte und ebenso als freiberufliche Diplompsychologin mit therapeutischen Zusatzqualifikationen (& HP für Psychotherapie) ist die Einhaltung der Schweigepflicht im Rahmen meines Berufsethos` selbstverständlich (§203 StGB). Sollte es im Behandlungs- bzw. Vertragsverlauf für Sie förderlich sein, können Sie mich mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis gegenüber Dritten (z.B. Ärzten) von der Schweigepflicht entbinden.
Ausnahmen von der Schweigepflicht durch Offenbarungspflicht bilden außergewöhnliche Situationen, in denen eine Gefahr für Leib und Leben abgewandt werden kann, für Klienten (zum Beispiel in einer suizidalen Krise) oder für Dritte (konkrete Gefahr für Leib und Leben der Anderen) (§ 34 StGB). Die o.g. Schweigepflichtseinhaltung und die o.g. Offenbarungspflicht gilt ebenso für ältere, jugendliche Minderjährige mit Einsichtsfähigkeit. Im Zentrum der Zusammenarbeit steht immer das Wohl des Kindes/Jugendlichen.
Außerhalb dessen erfolgt bei der psychologischen Begleitung von Minderjährigen die o.g. Schweigepflichtsvereinbarung und Offenbarungspflicht mit den Sorgeberechtigten (§1686 BGB).
